Schatten des Zweiten Weltkriegs
Rassismus in den Amtsstuben
Der J-Stempel auf schweizerischen
Formularen
Von Guido Koller, Historiker am Schweizerischen
Bundesarchiv, Bern*
Vor einem Jahr ist einmal mehr eine Diskussion
über die Rolle des seinerzeitigen Chefs der
Eidgenössischen Fremdenpolizei, Heinrich Rothmund,
bei der Einführung des deutschen J-Stempels
entbrannt. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung war
er nicht dessen Urheber. Dennoch haben sich die
schweizerischen Behörden in Schuld verstrickt (NZZ
5. und 25. 5. 98). Dass darüber hinaus die
rassistische Ideologie Eingang auch in die Usanzen
schweizerischer Amtsstuben gefunden hatte, belegt der
vorliegende Artikel.
«Wenn ich mir erlaube, eine solche Bitte an Sie
zu richten, so geschieht es, weil ich in Ihrer Person die
Verkörperung der Schweizer Freiheit und Gastlichkeit
erblicke, der ich mein und der Meinen Schicksal
anvertrauen möchte», schrieb Thomas Mann 1933
an Bundesrat Giuseppe Motta und bat ihn, sich bei der
Eidgenössischen Fremdenpolizei dafür
einzusetzen, dass er und seine Verwandten in der Schweiz
verbleiben konnten. Sechs Jahre später ersuchten
auch Manns Schwiegereltern um Einreise in die Schweiz.
Auf dem Formular, mit dem die kantonale Behörde der
Fremdenpolizei die Bewilligung für den Aufenthalt
anzeigte, steht unübersehbar ein drei Zentimeter
grosses, violettes «J».
Der J-Stempel auf einem amtlichen Formular im Dossier
von Dr. Alfred Pringsheim, dem Schwiegervater von Thomas
Mann, ist kein Einzelfall. Nachdem das Schweizer
Fernsehen DRS am 2. Dezember 1998 und die Tageszeitung
«24 heures» am 18. März 1999 von einem
drei Zentimeter grossen, violetten J-Stempel auf einer
1937 erteilten Aufenthaltsbewilligung des Kantons Waadt
berichtet hatten, wurden im Schweizerischen Bundesarchiv
in fünf weiteren Fällen gleiche Stempel auf
Formularen gefunden, die zwischen 1936 und 1940
ausgestellt worden waren. Andere Dossiers in diesem
Zeitraum tragen ein kleines, maschinengeschriebenes
«J», weisen in einer Bemerkung auf die
jüdische Konfession hin oder tragen keinen Vermerk.
Wenn demnach kein Zweifel darüber besteht, dass
die Behörden Gesuche von Juden und Jüdinnen in
verschiedenen, abgestuften Formen spezifisch
registrierten, so lassen sich aus den wenigen
überprüfbaren Fällen dennoch keine Angaben
über die Systematik dieser behördlichen Praxis
machen. Ein klares Bild lässt sich deshalb nicht
gewinnen, weil die Personendossiers der
Eidgenössischen Fremdenpolizei zur Einreise und zum
Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen
der dreissiger und vierziger Jahre grösstenteils
nach Abschluss dieser Vorgänge zu Beginn der
fünfziger Jahre vernichtet worden sind.
Während die Praxis, die Formulare jüdischer
Gesuchsteller mit einem kleinen, maschinengeschriebenen
«J» oder einem anderen Vermerk zu kennzeichnen,
schon vor 1938 auftauchte, ist die Stempelung mit dem
grossen, violetten «J» mit sehr grosser
Wahrscheinlichkeit erst 1938 parallel zum Passabkommen
mit Deutschland vom 4. Oktober 1938 aufgenommen worden.
Ein starkes Indiz dafür ist der Umstand, dass
Formulare jüdischer Gesuchsteller, die nach der
Einführung der generellen Visumspflicht am 5.
September 1939 ausgefüllt wurden, in der Regel nicht
mehr gestempelt wurden. Bei Akten, die schon 1936
ausgestellt worden waren und dennoch einen J-Stempel
tragen, dürfte dieser höchstwahrscheinlich
nachträglich, nämlich 1938, appliziert worden
sein, und zwar dann, wenn die Behandlung eines Gesuchs
oder ein anderer behördlicher Vorgang zu dieser Zeit
noch hängig war.
Antisemitische Züge
Das Stempeln jüdischer Einreise- und
Aufenthaltsgesuche 1938/39 ordnet sich in den
Überfremdungsdiskurs ein, der seit dem Ersten
Weltkrieg verstärkt antisemitische Züge
angenommen hat. Es ging den kantonalen und
eidgenössischen Behörden darum, den Zuzug von
Juden und Jüdinnen insbesondere aus Oststaaten zu
begrenzen oder gänzlich zu unterbinden. Das
behördliche Vorgehen gegen die sogenannte
«Überfremdung» drohte, aus der Sicht
Heinrich Rothmunds, des Chefs der Eidgenössischen
Fremdenpolizei, zu scheitern, als nach 1933 vermehrt von
Nazi- Deutschland verfolgte Juden in die Schweiz flohen.
Das Passabkommen mit Deutschland sollte es den Schweizer
Behörden ermöglichen, die Einreise von
jüdischen Flüchtlingen zu kontrollieren. Die
Visumspflicht für Juden aus Österreich und
Deutschland erlaubte es, nur noch diejenigen einreisen zu
lassen, die über ein Visum für einen Drittstaat
verfügten. Die Eidgenössische Fremdenpolizei
wollte verhindern, dass jüdische Flüchtlinge
ohne eigene Mittel oder enge Beziehungen zur Schweiz hier
verblieben, und deshalb in jedem Fall sofort erkennen,
wer Jude war.
Der Stempel ist das Instrument der Kategorisierung. Er
macht eine Gegebenheit auf den ersten Blick sichtbar und
reduziert die Vielfältigkeit an Informationen auf
nur ein einziges Merkmal. Der Stempel verschafft
vorschnell eine Klarheit, die immer falsch ist, weil sie
vereinfacht und es vermeidet, auf weitere Einzelheiten
einzugehen. Diese Einzelheiten hätten dazu
führen müssen, Juden als politische
Flüchtlinge wahrzunehmen. Statt dessen orientierten
sich die Behörden an rassischen Kategorien.
«Arier, Nichtarier, Neger»
Der J-Stempel schrieb eine rassische Stigmatisierung
in das behördliche Handeln ein. Der behördliche
Antisemitismus gestaltete sich implizit bis zur
Übernahme der Kategorien der Nürnberger
Rassegesetze. Die Karteikarte, die die
Eidgenössische Polizeiabteilung für jeden
Flüchtling anlegte, enthielt neben der Rubrik
«Konfession» die Rubrik «Rasse». In
einer Weisung zum Ausfüllen dieser Rubrik hielt
Robert Jezler, der stellvertretende Chef der
Eidgenössischen Polizeiabteilung, fest: «Diese
ist nach Heimatrecht bzw. dem Recht des Herkunftsstaates
einzutragen Arier, Nichtarier, Neger.»
Der Eintrag in der Rubrik «Rasse» war bei
der Kategorisierung von jüdischen Flüchtlingen
aus Deutschland und Österreich und später aus
den von Nazi-Deutschland besetzten Ländern
gleichbedeutend mit einer Angabe zum Fluchtgrund. Dies
war in der Weisung von Robert Jezler zwar mitgemeint,
aber gleichzeitig durch das Denken in rassischen
Kategorien überlagert. Die Eidgenössische
Fremdenpolizei hielt daran fest, «die Verjudung der
Schweiz zu verhindern» (Heinrich Rothmund), obschon
sie die Entrechtung, Verfolgung und später die
Ermordung der Juden in Europa kannte. Der
Überfremdungsdiskurs behielt in der
fremdenpolizeilichen Praxis gegenüber
Flüchtlingen in den dreissiger und vierziger Jahren
die Oberhand über die humanitäre Tradition.
* Es besteht also kein Grund, am Bekenntnis von
Bundesrat Villiger vom 7. Mai 1995 zu rütteln. Auch
wenn weder die Schweiz noch Heinrich Rothmund die
Erfinder des J-Stempels waren, so kamen die deutschen
Behörden mit dem diskriminierenden Vermerk zu diesem
Zeitpunkt einem Anliegen der Schweiz entgegen. Und die
Schweizer Behörden haben den J-Stempel auch auf
eigenen Formularen verwendet. Wir kommen nicht umhin, die
sich daraus ergebende historische und moralische
Verantwortung wahrzunehmen.
* Recherche und Dokumentation: Fabio Gygi.
© Neue Zürcher Zeitung -
17.05.1999