Die Macht der Entzweiung
Überlegungen zu einer Theologie
des säkularen Rechts
Von Ernst-Wolfgang Böckenförde
Die katholische Naturrechtslehre denkt Recht und Ethik
in eins. Sie wird, indem sie dies tut, den Anforderungen
moderner, säkularer Staatlichkeit nicht gerecht. Das
heisst aber nicht, dass es keine genuin theologische
Perspektive auf das säkulare Recht geben
könne.
Die katholische Lehre vom Naturrecht begreift das
Recht als Teil der sittlichen Weltordnung.
Gegenständlich betrifft es denjenigen Bereich der
sittlichen Ordnung, der es mit zwischenmenschlichen
äusseren Handlungen und Verhaltensweisen zu tun hat;
damit lässt das Recht das Verhältnis des
Menschen zu Gott, zu sich selbst und zur äusseren
Natur ausser sich. Eben dies und allein dies macht die
Abgrenzung des Rechts von der Sittlichkeit aus.
Inhaltlich, materiell gesehen, ist es mit der sittlichen
Ordnung, wie sie sich aus dem göttlichen Naturgesetz
ergibt und herleitet, identisch. So entspricht es
bewährter kirchlicher wie lehramtlicher Tradition.
Papst Leo XIII. hat sein imposantes Lehrgebäude ganz
auf dieser Grundlage und in diesem Rahmen entwickelt. Das
Naturgesetz, das bezogen auf die Menschen mit dem
Naturrecht gleichbedeutend ist, wird als das ewige Gesetz
(lex aeterna) begriffen, das den vernünftigen Wesen
eingeprägt (insita) ist und sie zu dem ihnen
bestimmten Ziel und entsprechendem Tun hinlenkt; es ist
eine Regel, die unsere Handlungen bestimmt und von der
Sünde zurückhält. Folgerichtig muss das
Wesen der menschlichen Gesetze, also des positiven
Rechts, darin bestehen, «dass ihr Ursprung aus dem
ewigen Gesetz klar erhellt und sie nichts verordnen, was
nicht in diesem als dem Ausgangspunkt des gesamten Rechts
enthalten ist».
Der Rechtsbegriff, welcher der Lehre vom Naturrecht
zugrunde liegt, ist mithin ein genuin ethischer
Rechtsbegriff. Recht erscheint als Teil und Ausschnitt
des sittlichen Naturgesetzes, eine spezifische Eigenart
des Rechts, die es von der Sittlichkeit zwar nicht
trennt, aber doch von der Aufgabe her unterscheidet,
tritt nicht hervor. Auf den Punkt gebracht, werden Recht
und Ethik in der katholischen Lehre vom Naturrecht in
eins gedacht. Das war in einer Zeit, in der Recht und
Ethik auch in der positiven Rechtsordnung eng miteinander
verknüpft waren, kein besonderes Problem. Aber mit
der Entzweiung von Recht und Ethik, die in Europa seit
dem 16. und 17. Jahrhundert im säkularen Bereich
Gestalt gewann nicht zuletzt als Folge der
rechtlichen Aufarbeitung der Glaubensspaltung und als
Moment der europäischen Freiheitsgeschichte
wurde daraus ein Problem. Was hat sich seitdem
verändert?
DILEMMA
Das geltende positive Recht erhielt zunehmend den
Charakter einer auf die Gewährleistung des
öffentlichen Friedens, auf Durchsetzung und Vollzug
angelegten Legalordnung; sein Ziel wurden säkulare,
irdische Zwecke: Die Ordnung des äusseren
Zusammenlebens von Menschen verschiedenen Glaubens und
unterschiedlicher Lebenseinstellung; das Absehen von
einer rechtsverbindlichen Hinführung zum
vollendeten, tugendhaften Leben; die Öffnung zur
Gewährleistung rechtlicher Freiheit als Grundaufgabe
des Rechts durch die Anerkennung von Freiheitsrechten
gegenüber dem Staat und seiner Regierungsmacht; die
grundsätzliche Freiheit von nichtstaatlicher
Herrschaftsmacht einschliesslich derjenigen der Kirche,
der das «bracchium saeculare» zunehmend nicht
mehr geliehen wurde.
Die kirchliche Lehre vom Naturrecht vollzog diese
Entzweiung von Recht und Ethik nicht mit, sie hielt und
hält bis in die Gegenwart am Ineinsdenken von Recht
und Ethik grundsätzlich fest. Damit erfasst sie aber
die Wirklichkeit des modernen säkularen Rechts nicht
mehr, die eben eine solche der Entzweiung von Ethik und
Recht als staatlich legalem Recht ist. Die Folge ist,
dass die intendierte Wirkung des Naturrechts als
verbindliche Vorgabe für das geltende positive
Recht, seine bindende Kritik- und Orientierungswirkung,
fragwürdig wurde und werden musste. Denn um
ein Wort des heiligen Thomas aufzugreifen ein
Massstab muss dem homogen sein, wofür er als
Massstab gilt. An dieser Homogenität fehlt es aber
bei einem Massstab, der Recht und Ethik in eins denkt,
gegenüber einem positiven Recht, das die Entzweiung
von Ethik und Recht zu seiner Grundlage hat.
Die katholische Lehre vom Naturrecht ist im Blick auf
kardinale Punkte des säkularen Rechts in ein schwer
auflösbares Dilemma geraten. Dieses Dilemma hat,
rückblickend gesehen, zu kaum verständlichen
Fehlleistungen geführt. Ich greife zur
Erläuterung die prinzipielle Ablehnung des Rechts
der Religionsfreiheit durch die Päpste des 19.
Jahrhunderts bis hin zur sogenannten Toleranzansprache
Papst Pius' XXII. von 1953 heraus. An dieser Stelle ist
darauf hinzuweisen, dass und wieweit gerade das
Ineinssetzen von Recht und Ethik diese Fehlleistungen
hervorgebracht hat. Denn ethisch gesehen, im Rahmen eines
auf die Vollendung des Menschen gerichteten
natürlichen Sittengesetzes, auch im Blick auf die
moralische Verantwortung des Menschen Gott
gegenüber, ist der Satz ja durchaus richtig, dass
der Irrtum kein Recht hat gegenüber der Wahrheit und
Rechte nur gegeben sind, um gemäss der Ordnung der
Wahrheit ausgeübt zu werden.
KEHRTWENDE
Ethisch gesehen gibt es weder eine Beliebigkeit noch
eine Neutralität gegenüber Wahrheit oder
Irrtum, kein Dahinstehenlassen von wahr und falsch, gut
oder böse. Gegen solche moralische
Willkürfreiheit, wo sie postuliert wurde, verwahrten
sich die Päpste mit Recht. Wird dieses ethische
Prinzip aber unvermittelt auf die Rechtsordnung
übertragen, wird insoweit nicht unterschieden
zwischen äusserem Recht der Person, das als solches
anzuerkennen ist, und der ethisch- sittlichen
Ausübung des Rechts, die den Anforderungen der
Wahrheit untersteht, sind die Konsequenzen
freiheitszerstörend und im Ergebnis totalitär.
Das Recht der Wahrheit und derer, die sich im Besitz der
Wahrheit glauben, tritt mit entsprechender
Durchsetzungsmacht an die Stelle des Rechts und
der Freiheit der Person.
Vor diesem Hintergrund wird die Kehrtwende deutlich,
die mit der Anerkennung des Rechts auf Religionsfreiheit
durch die Kirche selbst eingetreten ist. Diese
Anerkennung macht die Differenzierung zwischen Ethik und
Recht in der kirchlichen Lehre unausweichlich, ja hat sie
ihrerseits schon zur Voraussetzung. Die
Konzilserklärung über die Religionsfreiheit
anerkennt ein unabdingbares äusseres Recht der
menschlichen Person auf religiöse Freiheit
(«ius ad liberatatem religiosam»). Sie tut dies
unabhängig von der objektiven Wahrheit der
religiösen Überzeugung und unabhängig vom
subjektivem Bemühen um diese Wahrheit. Dieses Recht,
sagt das Konzil, bleibt auch denjenigen erhalten, die
ihrer Pflicht («obligatio»), die Wahrheit zu
suchen und daran festzuhalten, nicht nachkommen.
Damit wurde der entscheidende Schritt getan: Das
bisherige Ineinsdenken von Ethik und Recht, der genuin
ethische Rechtsbegriff der Lehre vom Naturrecht ist
aufgesprengt worden, und zugleich wurde die
Prämisse, auf der die Staatslehre Leos XIII.
beruhte, beiseite gesetzt. Vielleicht ist gerade deswegen
auf dem Konzil um die Erklärung zur
Religionsfreiheit so lange und intensiv gerungen worden.
Als ich vergangenes Jahr zu Vorträgen in Polen war,
berichtete mir ein Teilnehmer der Seminare von Karol
Wojtyla an der Lubliner Universität, wie dieser
seinen Studenten im Blick auf die Erklärung zur
Religionsfreiheit, für deren Annahme er sich auf dem
Konzil entschieden eingesetzt hatte, erklärte:
«Das war eine Revolution.» Er hat sich an
dieser Revolution beteiligt und von ihr als
Papst kein Jota zurückgenommen, sie vielmehr durch
sein beständiges Eintreten für volle
Religionsfreiheit bekräftigt.
Hat somit die kirchliche Lehre aus sich heraus einen
Anstoss gegeben, Recht und Ethik nicht weiter in eins zu
denken und einen rein ethischen Rechtsbegriff hinter sich
zu lassen, lässt sich die Aufgabe, die es zu
lösen gilt, deutlich erkennen: Die Lehre vom
Naturrecht müsste, sofern es um Vorgaben und
Massstäbe für das moderne säkulare Recht
geht, auseinandergelegt werden in dasjenige, was vom
Naturrecht auf das äussere, staatlich getragene und
gewährleistete Recht bezogen ist und bezogen sein
kann, und dasjenige, was seine Verbindlichkeit nur als
ethisch-sittliches Gebot hat, als solches freilich auch
gilt. Ist das und wie ist das möglich?
Es erscheint schwerlich möglich, dieses
Auseinanderlegen aus dem Naturrechtskonzept selbst zu
entwickeln, das der Lehre vom Naturrecht zugrunde liegt;
denn dieses beruht ja gerade auf dem Ineinsdenken von
Recht und Ethik. Die gebotene Ausdifferenzierung bedarf
also eines vorausliegenden Ansatzpunktes. Woher kann
dieser gewonnen werden? Ein Fundament, das den
vorausliegenden Ansatzpunkt für die gebotene
Ausdifferenzierung der Lehre vom Naturrecht abgibt,
lässt sich theologisch explizieren. Es geht dabei
allerdings nicht um die theologische Begründung von
Recht überhaupt, sondern um eine begrenztere
Fragestellung: Wie lassen sich aus theologischen
Überlegungen ein Massstab oder Orientierungspunkte
gewinnen für die Auseinanderlegung des
ethisch-sittlichen Naturrechts in den Bereich des
äusseren, auf Vollziehbarkeit angelegten Rechts, das
den öffentlichen Frieden gewährleistet, und den
Bereich nur ethisch-sittlich gebotenen Verhaltens? Und
was bedeutet dies für die Statusbestimmung des
modernen säkularen Rechts, seine Aufgaben, seine
Ziele und Grenzen? Hierfür erscheinen mir vier
Punkte bedeutsam: 1. Die Aussage der Offenbarung
über den Menschen. 2. Die Versehrtheit des Menschen
durch die Macht der Sünde. 3. Die zugesagte
Auferstehung von den Toten und das Jüngste Gericht.
4. Die göttliche Offenbarung als geschichtliches
Ereignis.
THEOLOGISCHE ASPEKTE
1. Die Aussage der Offenbarung über den Menschen
lautet: Der Mensch ist erschaffen als Gottes Ebenbild.
«Lasset uns den Menschen bilden nach unserem
Ebenbilde», heisst es im 1. Buch Genesis, «so
schuf Gott den Menschen nach seinem Abbild, nach Gottes
Bild schuf er ihn (Gen. 1, 27). Dies verleiht ihm,
theologisch gesehen, eine einzigartige Würde, das
Dasein um seiner selbst willen. Diese Würde, von
Gott erschaffen, ist durch die Menschwerdung Gottes in
Jesus Christus «wunderbar erneuert» worden, wie
es das so tiefe, der Liturgiereform Pauls VI. zum Opfer
gefallene Offertoriumsgebet der heiligen Messe
ausdrückte. Die Würde bedeutet, ins Weltliche
übersetzt, jedenfalls die volle Subjektstellung des
Menschen, dass er «sui iuris», sein eigener
Herr ist, um mit Kant zu sprechen, oder mit dem
Bild Ernst Blochs das Recht auf den aufrechten
Gang.
Und der Schöpfungsbericht der Genesis sagt
über den Menschen noch ein Zweites: «Nach
Gottes Bild erschuf er ihn, als Mann und Frau erschuf er
sie» (Gen. 1, 27). Der einzelne Mensch lebt nicht
isoliert und allein auf sich gestellt, sondern notwendig
in Gemeinschaft nicht nur geschlechtlicher
Gemeinschaft mit seinesgleichen; zwischen denen
ist die Würde nicht gestuft, vielmehr besteht auf
der Grundlage gleicher Würde eine
Gefährtenschaft.
Diese theologische Aussage wird in ihrem Gehalt
verdeutlicht durch die philosophische Erkenntnis dessen,
was die Einzigartigkeit und Würde des Menschen
ausmacht. Die christlich geleitete Philosophie hat dies
immer wieder reflektiert. Sie hat es in der unsterblichen
leibbezogenen Seele gefunden; in der Vernunft des
Menschen und seiner einzigartigen geistigen
Befähigung, die ihn über alles tierische Leben
erhebt; schliesslich in der Personhaftigkeit des
Menschen, seiner Fähigkeit zu personaler
Selbstbestimmung des eigenen Handelns; Kennzeichnungen,
die stets auch die Gemeinschaftsbezogenheit menschlichen
Seins mit einbegreifen, wie sie sich in geistig-ethischer
Kommunikation, Sprache, Arbeitsteilung, Kunst und
dialogischem Denken und Erkennen niederschlägt.
2. Zu dieser ersten muss sogleich eine zweite
Überlegung hinzutreten. Die Menschen, wie sie sind
und leben, sind nicht unversehrt. Zum theologischen
Begriff des Menschen gehört die Macht der
Sünde. Wie immer diese Macht gefasst und gedeutet
wird ob mit dem heiligen Augustinus als
Bestimmtheit des Menschen durch eine seine Umwelt
prägende und ihm selbst innewohnende Konkupiszenz,
ob mit dem heiligen Thomas als eine zwar sensitive
Neigung entgegen der Vernunft, die aber den Kern der
menschlichen Natur nicht berührt, ob mit Martin
Luther als eine in das Wesen des Menschen hineinreichende
Versehrtheit oder Sündhaftigkeit , jedenfalls
besagt sie das Vorhandensein eines inneren Zwiespalts im
Menschen, und zwar eines Zwiespalts, der aus sich heraus
nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die konkrete
Wirklichkeit von «Gut» und
«Böse» und eines entsprechenden Handelns
enthält. Diese Aussage steht freilich zugleich im
Glaubenshorizont von Gottes zuvorkommender und
gerechtmachender Gnade. Der Gegensatz zu dem heute
verbreiteten und durchgängig akzeptierten Topos
«Wir sind alle okay» ist indessen deutlich.
Der theologische Disput über den Umfang und die
Intensität dieser Versehrtheit des Menschen
ich nenne als Stichworte nur die Begriffe «intentio
corrupta» und «natura corrupta»
braucht hier nicht ausgetragen, die Frage nach ihrem
Ursprung Stichwort: Erbsünde nicht
geklärt zu werden. Es kann auch offenbleiben, ob es
eine Vermittlung zwischen den Positionen von Augustinus,
Thomas von Aquin und Martin Luther gibt und wo sie
gegebenenfalls liegt.
Philosophisch gefasst, lässt sich die Aussage des
Glaubens so verstehen, dass der Mensch seinem Habitus
nach ambivalent ist; er ist nicht notwendig gut und nicht
notwendig böse, trägt vielmehr beides als
Möglichkeit in sich. Dies wird überdies
bestätigt durch die Erfahrung. Niemand, der nicht
die Augen vor erfahrbarer Wirklichkeit verschliesst, sich
ihr gegenüber nicht blind macht, kann diese
Ambivalenz leugnen. Es genügt ein Blick auf das 20.
Jahrhundert, seine Kriege, Verbrechen, Verfolgungen,
Völkermorde, zumal den Holocaust. Sie alle zeigen,
was Menschen Menschen antun können und
angetan haben, zeigen, welche Abgründe im Menschen
auch verborgen sind.
3. Die dritte Überlegung knüpft an die den
Menschen zugesagte Auferstehung der Toten, das ewige
Leben als ein Leben nach dem Tode sowie das Jüngste
Gericht an. Solche Anknüpfung mag fernerliegend
erscheinen, aber sie ist nicht weniger bedeutsam. Sie
besagt, bezogen auf unser Thema, die Entlastung von der
Notwendigkeit eines vollen innerweltlichen Ausgleichs von
Recht und Unrecht, der restlosen irdischen
Wiederherstellung von Gerechtigkeit. Theologisch gesehen
ist das säkulare Bemühen um Gerechtigkeit zwar
einerseits von grosser Bedeutung für das geordnete
Zusammenleben der Menschen, andererseits aber doch etwas
Vorläufiges und Unvollkommenes. Wo dieses
Bemühen nicht voll gelingt, wo es in
irdisch-sündhafter Verfangenheit mehr oder minder
steckenbleibt, braucht das kein Anlass zu bitterer
Resignation oder Verzweiflung zu sein, es entsteht daraus
auch keine unauflösliche Tragik. Gott ist letztlich
der Richter über das Tun der Menschen, von ihm geht
die volle Gerechtigkeit aus wie auch seine
Barmherzigkeit gegenüber den Menschen.
Die Menschen in ihrem Verhältnis untereinander
brauchen und haben nicht Gottes Richtermacht zu
vertreten; Gott selbst ist durch die Erlösungstat
Christi ein für allemal Genugtuung geleistet, soweit
es solcher überhaupt bedarf. So kann Augustinus
darauf hinweisen, dass das Gesetz, das zur Leitung des
Gemeinwesens gegeben werde, vieles erlaube und ungestraft
lasse, was von der göttlichen Vorsehung geahndet
werde, ohne dass er deshalb dieses Gesetz tadelt, weil es
nicht alles zuwege bringt.
4. Noch ein Weiteres ist zu bedenken. Die Offenbarung
Gottes hat die Menschen im Wege eines geschichtlichen
Ereignisses erreicht. Sie hat sich vollzogen zu einer
bestimmten Zeit und in die Geschichte hinein,
nämlich in der Offenbarung Gottes durch den Bund mit
seinem Volk (Israel) und der Offenbarung durch seinen
Mensch gewordenen Sohn Jesus Christus. Sie ist, so
gesehen, in die Geschichte «eingebrochen», hat
den Horizont des Wirklichen zu einer bestimmten Zeit
radikal verändert. Durch sie sind innerhalb der
Geschichte gewisse Wahrheiten manifest geworden, die bis
dahin nur teilweise oder noch gar nicht erkannt waren.
Ich halte es für eine durchaus zulässige
Interpretation, darin zugleich einen Vorgang zu sehen,
der einer in bestimmter Weise mental eingebundenen und
dadurch «geschwächten» oder durch Mythen
belegten Vernunft aufgeholfen hat; sie ist dadurch zu
neuen, als wahr und nicht (mehr) verlierbar angesehenen
Erkenntnissen und Einsichten freigesetzt worden.
Das besagt dann aber auch, dass es Erkenntnisse und
Forderungen, auch im Blick auf das Recht, geben kann, die
sich nicht als «immer schon wahr» und stets
universal anerkannt erweisen lassen, gleichwohl aber,
einmal gewonnen, in sich gültig sind. Die Versuche
neuscholastischer Naturrechtslehrer, etwa eine immer
schon gegebene Anerkennung von Einehe und deren
Unauflöslichkeit wissenschaftlich darzutun, waren
zwar rührend, aber nicht mehr. Gott hat in seiner
Offenbarung dem menschlichen Denken und Erkennen
sozusagen erst den Star gestochen, um Wahrheiten, die
bisher verdeckt oder überlagert waren, nun voll zu
erkennen und als «natürliche» Wahrheiten
zu begreifen. Vieles spricht dafür, dass die
Anerkennung der Menschenwürde und ihrer
Unantastbarkeit einen solchen Fall darstellt. Das gilt
ungeachtet aller Verletzungen der Menschenwürde, die
auch von Organen der Kirche begangen und von Theologen
legitimiert worden sind. Man muss dies auch bei der
Beurteilung und dem Umgang mit Rechtsordnungen bedenken,
die von solcher Befreiung zur Erkenntnis noch nicht
berührt worden sind.
Was ist nun die Folge aus den vorgetragenen
Überlegungen? Es ergibt sich aus ihnen kein System
einer theologisch fundierten säkularen
Rechtsordnung, auch nicht ein Arsenal oberster
Prinzipien, aus denen nach scholastischer Methode im Wege
von Deduktionen alles Notwendige abzuleiten wäre.
Was diese Überlegungen anzeigen, sind wie
gesagt theologische Orientierungspunkte. Sie
stecken Richtmasse ab für Forderungen an das
säkulare Recht, für die Beurteilung der in ihm
liegenden Möglichkeiten und der ihm innewohnenden
Grenzen.
© Neue Zürcher Zeitung -
19.06.1999